AGB gültig für Vertragsabschlüsse ab dem 01.07.2018

Reisebedingungen des KINDERVEREINIGUNG Leipzig e.V.

Vorbemerkung

Sehr geehrte Sorgeberechtigte und Teilnehmende, der KINDERVEREINIGUNG LEIPZIG e.V. veranstaltet Internationale Jugendbegegnungen, Workcamps und weitere Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit (im Folgenden „Reisen“) im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 11 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Weil wir dabei Programme und Unterkunft sowie meist auch die An- und Abreise anbieten, sind wir im Sinne des Reiserechts ein Veranstalter von Reisen. Daher sprechen wir in unseren AGB von „Reisen“ obwohl wir auf der Homepage und in unserer weiteren Kommunikation von Jugendbegegnungen, etc. sprechen. Denn die KINDERVERVEINIGUNG Leipzig e.V. als Veranstalter und die Förderer unserer Maßnahmen (ERASMUS+, Stadt Leipzig, und andere) wollen deutlich machen, dass internationale Jugendbegegnungen, etc. keine touristischen Reisen oder Ferienlager sind, sondern besondere Bildungsveranstaltungen, bei denen sich Jugendliche aus verschiedenen Ländern treffen. Aus diesem Grund sprechen wir weiter unten auch von „Reisepreis“ und nicht von „Teilnehmendenbeitrag“ wie in unserer restlichen Kommunikation.
Ihr Vertragspartner wird der KINDERVEREINIGUNG Leipzig e.V., an den Sie sich mit Abgabe Ihrer „Verbindlichen Anmeldung” zur Buchung einer Reise wenden. Wir bitten mit Ihrer Buchung um Ihr Vertrauen für unsere Angebote. Vertrauen setzt Kenntnis der beiderseitigen Rechte und Pflichten voraus. Deshalb regeln diese REISEBEDINGUNGEN, ohne die es leider nicht geht, und die Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Vertrages werden, das Verhältnis zwischen dem Teilnehmer der Reise und uns als Veranstalter.

  1. Teilnehmer und Vertragsgrundlage

Als Teilnehmer der Reisen können sich Kinder und Jugendliche durch ihre gesetzlichen Vertreter, entsprechend des in der Reisebeschreibung festgelegten Reisealters und sonstiger dort aufgeführter Teilnahmebedingungen, anmelden. Für einzelne Reisen können Sonderregelungen getroffen werden. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages und die Durchführung der Reise sind:

  • diese REISEBEDINGUNGEN
  • die Reisebeschreibung entsprechend Reiseausschreibung auf der Homepage
  • die Angaben im Feriensteckbrief
  • das fahrtspezifische Informationsblatt sowie die Informationen des Veranstalters bei Vorbereitungstreffen für einzelne Fahrten.
  1. Anmeldung und Reisebestätigung

Mit der Anmeldung zur Reise, u.a. durch Übersendung/Übergabe des Formulars „Verbindliche Reiseanmeldung“ oder auf sonstige rechtsverbindliche Weise, bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Minderjährige Teilnehmer werden im Verhältnis zum Veranstalter durch ihren jeweiligen zur Personensorge berechtigten gesetzlichen Vertreter (nachfolgend kurz „gesetzlicher Vertreter“ genannt) vertreten, der Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis stets für den Teilnehmer und in eigenem Namen abgibt. Bestehen mehrere gesetzliche Vertreter, ist für den Veranstalter bereits die Erklärung eines gesetzlichen Vertreters allein maßgebend. Soweit nachfolgend der Teilnehmer hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten benannt wird, betrifft die entsprechende Regelung stets auch den gesetzlichen Vertreter in eigenem Namen, soweit sich nicht aus dem Charakter der Regelung ergibt, dass diese nur den Teilnehmer höchstpersönlich betrifft.

An die Erklärung über die Anmeldung zur Reise ist der Teilnehmer 14 Tage gebunden.

Der Reisevertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn die Anmeldung zur Reise durch den Veranstalter ausdrücklich -in der Regel- durch Ausfertigung und Übergabe/Übersendung einer Reisebestätigung an den Teilnehmer angenommen wurde. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dem Veranstalter durch ausdrückliche Erklärung, oder konkludent durch Vornahme von Anzahlung oder Restzahlung die Annahme erklärt.

Im Falle einer elektronischen Übermittlung des Buchungswunschs bestätigt Der Veranstalter dem Teilnehmer unverzüglich auf elektronischem Weg den Eingang. Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Teilnehmer die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird.
Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2, Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 651 h BGB hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 7 jederzeit möglich.

  1. Reisepreis, Übergabe der Reiseunterlagen und Zahlungsbedingungen

Der Reisepreis bestimmt sich nach der für den jeweiligen Ferienzeitraum gültigen Reisebeschreibung. Ermäßigungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bzw. Bestätigung durch den Veranstalter. Anderweitig durch den Teilnehmer für die Reise genutzte personenbezogene Zuschüsse, Förderungen etc. sowie die Höhe der zu leistenden Anzahlung werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

Nach Erhalt der Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines hat der Teilnehmer innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises zu leisten.

Der Restbetrag ist vier Wochen vor Reiseantritt gegen Aushändigung aller weiteren Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 13. oder der Reiseausschreibung abgesagt werden kann bzw. soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Bei Abschluss des Vertrages innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn ist der volle Reisepreis nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines fällig.

Kommt der Teilnehmer mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Veranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Entschädigung entsprechend Ziffer11. zu verlangen.

  1. Leistungen des Veranstalters

Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich aus dem Inhalt der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung sowie den übergebenen Reiseunterlagen unter Beachtung der Landesüblichkeit bei Auslandsreisen.

Die Mitarbeiter des Veranstalters und die Jugendgruppenleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, die von den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Reiseinformationen in den Reiseunterlagen des Veranstalters abweichen.

Von den u.g. Regelleistungen abweichende Leistungsverpflichtungen des Veranstalters und Reisebesonderheiten werden in der Reisebeschreibung bzw. der Reisebestätigung angegeben. Diese gelten als vereinbart.

Der Reisepreis schließt in der Regel folgende Leistungen des Veranstalters und der von ihm vertraglich gebundenen Leistungsträger ein:

  • Hin- und Rückfahrt
  • Verpflegung laut Leitungsbeschreibung
  • Unterkunft
  • Betreuung durch geschulte Jugendgruppenleiter
  • Gruppenangebote lt. Reisebeschreibung
  1. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir
  1. a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
  2. b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
  • Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  • Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für uns verteuert hat.

Eine wie vorgenannt erfolgende Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für uns vorhersehbar waren. Nach Kenntnis der die Änderung begründenden Umstände werden wir Sie unverzüglich unterrichten. Preisänderungen können nach dem 21. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.

Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5% übersteigt, sind Sie berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür eine Entschädigung anfällt. In diesem Fall werden wir die an uns geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Anstatt zurückzutreten können Sie auch die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Angebot anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Preiserhöhung geltend zu machen.

  1. Pass-, Visa-, Gesundheitsbestimmungen/Reiseunterlagen/Reisedokumente

Der Veranstalter informiert in der Reisebeschreibung und den Reiseunterlagen über Pass, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Teilnehmer deutscher Staatsbürger ist und keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

Alle vom Veranstalter zusätzlich geforderten Reisedokumente und Unterlagen, wie der von dem gesetzlichen Vertreter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Feriensteckbrief, Nachweise über notwendige Krankenversicherungen, Einzahlungsnachweise sind zur Reise mitzubringen/mitzugeben bzw. den vom Veranstalter beauftragten Personen/Jugendgruppenleitern auf Verlangen vorzulegen.

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, bei Fehlen von notwendigen Reiseunterlagen/ Reisedokumenten den Teilnehmer zur Reise mitzunehmen. Alle Nachteile und Schadensforderungen, auch von Dritten, die sich aus der Nichteinhaltung der o. g. Bestimmungen (z. B. nicht vollständige, fehlende oder falsche Angaben im Feriensteckbrief oder fehlende sonstige vom Veranstalter geforderte Unterlagen) ergeben, gehen zu Lasten des Teilnehmers, es sei denn, der Veranstalter hat die Ursachen gesetzt.

  1. Versicherungen

Der Teilnehmer kann bzw. sollte in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Versicherungen abschließen, die Risiken absichern, für die der Veranstalter keine Haftung übernehmen kann oder keine Gruppenversicherung abgeschlossen hat. Auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung wird ausdrücklich hingewiesen.

Für den Teilnehmer muss mindestens für die Dauer der Reise Krankenversicherungsschutz bestehen, der auf Anforderung des Veranstalters nachzuweisen ist.

Eine evtl. notwendige Vorerstattung von Arzt- bzw. Heilkosten im Ausland kann im Einzelfall in zumutbarem Umfang durch den Veranstalter erfolgen. Diese Kosten sind durch den Teilnehmer unmittelbar, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Reise, an den Veranstalter, unabhängig von einer möglichen Erstattung durch die Krankenversicherung des Teilnehmers, zurückzuzahlen.

  1. Reisegepäck

Reisegepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet in der Regel pro Teilnehmer einen Koffer oder anderes vergleichbares größeres Gepäckstück bis max. 20 Kg und zusätzlich ein Handgepäckstück. Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Gepäckbeförderung besteht nur im Rahmen des Möglichen. Abweichungen bedürfen, soweit nicht in den Reiseunterlagen benannt, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.

Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Teilnehmer im Rahmen der seinem Alter angemessenen Möglichkeiten selbst zu beaufsichtigen. Der Teilnehmer haftet für Schäden, die durch die von ihm mitgeführten Reisesachen verursacht werden.

Eine Haftung für preisintensive Fahrräder, wertintensive Sportgeräte bzw. Musikinstrumente, Handys sowie Wertsachen außerhalb des nach dem Charakter der Reise üblichen Wertumfanges ist ausgeschlossen, soweit der Mitnahme nicht ausdrücklich durch den Veranstalter zugestimmt wurde.
Unberührt bleiben die Regelungen über Fristen zur Anmeldung von Ansprüchen nach Ziffer 18. Absatz 3.

  1. Stellung der Jugendgruppenleiter, Verhaltensanforderungen an die Teilnehmer

Die Teilnehmer werden durch qualifizierte Jugendgruppenleiter aus den Ländern der Teilnehmenden betreut. Diese sind vor Ort Ansprechpartner der Teilnehmenden und Vertreter des Veranstalters. Ansprechpartner der nicht mitreisenden gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Teilnehmers ist grundsätzlich der Veranstalter an dessen Sitz.

Die Teilnehmenden haben den Anweisungen aller Jugendgruppenleiter Folge zu leisten. Die Hausordnung und sonstigen objektspezifischen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Teilnehmenden sind zur angemessenen Mitwirkung und Mithilfe bei der Umsetzung der Zimmerordnung, Endreinigung, Zeltaufbau und Tischdiensten – bei Reisen mit Gruppenselbstversorgung auch Küchendienste – etc. verpflichtet, sofern ihnen dies zumutbar und bei der jeweiligen Reise üblich ist.

Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer die Sitten und Gebräuche sowie Gesetze des Gastlandes respektiert und bei seinem Handeln beachtet. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und der ihm obliegenden Aufsichtspflicht dazu, den Teilnehmer auf die Reise entsprechend den Reiseunterlagen, Reisebedingungen etc. vorzubereiten bzw. diesem dabei Unterstützung zu geben.

Auch während des Aufenthaltes in ausländischen Reisezielen und des Transports werden insbesondere für die Betreuungs-, die Fürsorge- und Aufsichtspflichtaufgaben der Jugendgruppenleiter sowie für das Verhalten der Teilnehmer die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz – JuSchG) der Bundesrepublik Deutschlands zu Grunde gelegt. Sind lokale Jugendschutzgesetze oder die eines der anderen Teilnehmerländer strenger als die Jugendschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland werden diese für alle Teilnehmenden unabhängig der Herkunft durchgesetzt.

  1. Beginn und Ende der Obhutspflicht des Veranstalters/ Reiseende

Die Obhutspflicht des Veranstalters beginnt mit der Übergabe des Teilnehmers durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die durch diesen schriftlich bevollmächtigte Person am vereinbarten Abfahrtsort, an die für die Fahrt durch den Veranstalter eingesetzten Jugendgruppenleiter. Bei volljährigen Teilnehmern gilt hierbei der Zeitpunkt des Meldens beim Jugendgruppenleiter. Die Jugendgruppenleiter können sich durch einen Jugendgruppenleiterausweis legitimieren.

Die Fahrt ist mit der Übergabe des Teilnehmers durch die Jugendgruppenleiter bzw. Mitarbeiter des Veranstalters an den gesetzlichen Vertreter bzw. die schriftlich durch diesen bevollmächtigte Person am vereinbarten Rückankunftsort zur vereinbarten Zeit beendet. Bei volljährigen Teilnehmern und Teilnehmern über 11 Jahre mit schriftlicher Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters zum „Allein-nach-Hause-gehen“ endet die Reise mit dem Verabschieden vom Jugendgruppenleiter/Mitarbeiter des Veranstalters am vereinbarten Rückankunftsort.

Sollte durch den gesetzlichen Vertreter keine Abholung des minderjährigen Teilnehmers zur vereinbarten Zeit erfolgen, so verlängert sich die Reisevertragsdauer hierdurch nicht bis zur Übergabe des Teilnehmers an die Sorgeberechtigten bzw. bevollmächtigte Personen. Alle evtl. durch eine nicht schuldhaft vom Veranstalter herbeigeführte Verspätung bei der Übergabe für den Veranstalter entstehenden Mehrkosten, einschließlich von Kosten für Begleitpersonen, sind durch den Teilnehmer bzw. den gesetzlichen Vertreter zu tragen.

  1. Rücktritt des Teilnehmers/Stornokosten, vorzeitige Abreise

Vor Beginn der Reise kann der Teilnehmer jederzeit zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer oder bei Nichtantritt der Reise steht dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung eine angemessene Entschädigung zu, es sei denn, er hat den Rücktritt zu vertreten oder ein Fall von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen vorliegt, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen erheblich beeinträchtigen.

Gemäß §651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Das Vorliegen solcher Umstände muss im Einzelfall geprüft werden.. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten vom Veranstalter sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die pauschale Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

• bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
• ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
• ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
• ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 %
• ab 6. Tag vor Reisebeginn 75 %
• ab Nichtantritt der Reise 90 %.

In jedem Fall bleibt es den Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter keine oder geringere Kosten als die pauschale Entschädigung entstanden sind. In diesem Fall ist der geringere Betrag zu zahlen.

Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung für den konkret angefallenen Schaden zu verlangen soweit der Veranstalter nachweisen kann, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall wird die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffert und belegt.

Der Veranstalter verpflichtet sich spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung die Rückerstattung des Reisepreises zu leisten, sofern er infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist.
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, insbesondere bei vorzeitiger Abreise des Teilnehmers aus persönlichem Entschluss, auf Wunsch des gesetzlichen Vertreters oder bei nachvollziehbarem Heimwehfall oder sonstigen Gründen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung oder Teilrückvergütung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.

Das gesetzliche Recht zur Benennung einer Ersatzperson nach § 651e BGB bleibt unberührt.

  1. Umbuchungen, Vertragsübertragung auf eine Ersatzperson

Werden, soweit durchführbar, nach Abschluss des Reisevertrages vom Teilnehmer gewünschte Änderungen, z.B. hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseweges, der Beförderungsart oder der Verpflegungs- oder Unterbringungsart vor Beginn der in Ziffer 11. genannten Fristen vorgenommen (Umbuchungen), sind wir berechtigt, 30,00 € pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen sind, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen gemäß Ziffer 11. bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich, es sei denn die Umbuchungswünsche verursachen nur geringfügige Kosten.

Für eine auf Wunsch des Teilnehmers hin vorgenommene Vertragsübertragung auf eine Ersatzperson sind wir berechtigt, eine Bearbeitungskostenpauschale von 30,00 € je Person zu verlangen. Hinzu kommen solche Kosten, die durch die Änderung/Stornierung von Flugtickets oder infolge von Leistungsträgern ansonsten berechtigt geforderten Mehrkosten entstehen und von uns konkret nachzuweisen sind. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Teilnehmer unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. Wir können dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

  1. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Der Veranstalter ist zum Rücktritt vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl berechtigt, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise eine Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem dem Teilnehmer die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, genannt sowie in der Reisebestätigung deutlich hervorgehoben hingewiesen wird. Ist keine Mindestteilnehmerzahl angegeben, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 15 und der Zeitpunkt der Erklärung spätestens 6 Wochen vor geplantem Reisebeginn.

In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.

Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Teilnehmer zurück.

  1. Kündigung durch den Veranstalter wegen verhaltensbedingter Gründe

Der Veranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Teilnehmer den Anordnungen der Jugendgruppenleiter mehrfach oder in grober Weise zuwider handelt, gegen die Haus- bzw. Objektordnung grob oder wiederholt verstößt, das „Miteinander“ in der Reisegruppe erheblich und nachhaltig beeinträchtigt oder strafbare Handlungen begeht.

Kündigt der Veranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

Kosten, die dem Veranstalter entstehen, um den Teilnehmer nach Hause zu schicken, inklusive der Kosten für evtl. notwendige Begleitpersonen, sind dem Veranstalter zu erstatten. Eine unverzügliche Selbstabholung des Teilnehmers durch den gesetzlichen Vertreter ist möglich, soweit die Zeitspanne bis zur Abholung dem Veranstalter zumutbar ist.

  1. Pflichten des Teilnehmers bei Mängeln, Fristsetzung vor Kündigung bei Reisemängeln

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine mindestens gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen sowie Mängel bzw. (Versicherungs-) Schäden unverzüglich den Jugendgruppenleitern zur Kenntnis zu bringen. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen. Besteht eine örtliche Reiseleitung nicht, ist das Abhilfeverlangen an den Veranstalter direkt zu richten. Die Jugendgruppenleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter anzuerkennen bzw. entsprechende Zusagen zu machen.

Sollten es der Teilnehmer schuldhaft unterlassen, einen Mangel anzuzeigen, so ist ein Anspruch auf Minderung ausgeschlossen.

Will ein Teilnehmer den Reisevertrag wegen eines Reisemangels im Sinne von § 615c BGB nach § 615e BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Veranstalter erkennbares Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

  1. Datenschutz

Der Teilnehmer gibt mit Vertragsabschluss sein Einverständnis zur Verarbeitung der von ihm übermittelten Daten mittels EDV. Die Daten werden nur für den Zweck verwendet, zu dem sie erhoben worden sind. Die Datenschutzhinweise werden anerkannt.

  1. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

  1. soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  2. soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.

Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen den Veranstalter aus Delikt, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Veranstalters bei Sachschäden je Teilnehmer und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Teilnehmer wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Weitergehende Ansprüche wegen Reisegepäckschäden nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben unberührt.

Eine Haftung des Veranstalters für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen (Beförderungsleistungen von und zum Ausgangs- bzw. Zielort laut Reiseausschreibung, Veranstaltungsbesuche, Ausflüge etc. ) lediglich vermittelt werden ist ausgeschlossen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung oder Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind. Eine Haftung des Reiseveranstalters besteht jedoch,

  1. für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
  2. wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oderOrganisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

Die Teilnahme an den vom Veranstalter angebotenen Ausflügen, sportlich-touristischen Aktivitäten und die Benutzung von Sportanlagen/-geräten ist freiwillig und geschieht über den Rahmen der allgemeinen bzw. vereinbarten Fürsorge- und Aufsichtspflicht hinaus in Verantwortung des Teilnehmers, es sei denn, dem Teilnehmer sind

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Für sonstige Schäden ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

Die im Feriensteckbrief erteilten Genehmigungen des gesetzlichen Vertreters, z. B. zum Baden, Fahrradbenutzung, Reitererlaubnis etc. gelten für die Dauer der Reise.

  1. Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.

Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter der unter Ziffer 22. angegebenen Anschrift erfolgen.

Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen   beim   Gepäck   im   Zusammenhang   mit   Flügen.   Diese   sind   binnen   7   Tagen   bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.

  1. Verjährung

Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

Die Verjährung nach Absatz 1 und 2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, staatlich anerkannten Feiertrag oder Samstag, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

  1. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 sind wir verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und die Reisenden entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft haben wir den Reisenden unverzüglich hierüber zu informieren.

Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt uns ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird dem Reisenden vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand, Druckfehler

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Reisebedingungen oder des Reisevertrages unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl ihre Gültigkeit.

Auf das Verhältnis zwischen Veranstalter und Teilnehmer und seiner gesetzlichen Vertretung sowie den Reisevertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne  diese Klausel anzuwenden wäre.

Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an seinem Sitz verklagen.

Alle Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung. Für Druckfehler wird keine Haftung übernommen. Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druckfehlern bleibt dem Veranstalter vorbehalten.

Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

  1. Veranstalterangaben

KINDERVEREINIGUNG LEIPZIG e.V.

Frohburger Straße 33 c

04277 Leipzig

Telefon : 0341 / 22574426

Telefax: 0341 / 22574410

E-Mail:  international@kv-leipzig.de

Internet: www.kv-leipzig.de und www.kvleipzig-international.de,

Vorstandsvorsitzender: Stefan Schaller

KINDERVEREINIGUNG Leipzig e.V. ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Leipzig unter VR 1291 eingetragen.

Stand der AGB: 01.07.2018